Allg. Einkaufsbedingungen der IHLE Gruppe

Dr.-Balthasar-Hubmaier-Straße 6, 86316 Friedberg

1. Geltung dieser Bedingungen

Die Firmen der IHLE-Gruppe im Sinne dieser Bedingungen beinhalten: Landbäckerei Ihle GmbH & Co. KG, Landbäckerei Ihle GmbH, IVV Ihle GmbH & Co. KG., ITL GmbH & Co. KG., Frischbäck GmbH
Diese Firmen (im folgenden IHLE genannt) bestellen und kaufen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.
Diese sind bestimmt zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt. Diese Bestimmungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

In Auftragsbestätigungen enthaltene Abweichungen von diesen Bedingungen sind eine Ablehnung unseres Auftrages. Mit Lieferung an und Annahme durch IHLE erkennt der Lieferant ausdrücklich an, dass diese Bedingungen gelten.

Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung. Für den Inhalt von im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsschluss

Bestellungen von IHLE sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich, per E-Mail oder Telefax erfolgen oder in dieser Form bestätigt werden. Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 2 Tage nach Zugang schriftlich zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung behält sich IHLE vor, die Bestellung zurückzuziehen.

3. Preise; Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer einschließlich Verpackung.
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (zB. ordnungs-gemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

Muster, Angebote, Kostenverzeichnisse und Kalkulationen oder sonstige, zur Vorbereitung von Lieferungen gestellte Leistungen des Lieferanten sind für IHLE kostenfrei.

Der vereinbarte Preis ist frühestens nach 30 Tagen ab vollständiger und mangelfreier Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nicht längere Zahlungsziele vereinbart wurden. Bei Zahlungsanweisung binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den Rechnungsbetrag.

Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn in diesen Bestell-, Kunden- und Lieferscheinnummer angegeben sind. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

Mit Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängelansprüchen verbunden.

Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich. Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltüngsrechte stehen IHLE in gesetzlichem Umfang zu.
Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

4. Liefertermin: Lieferung

Die durch IHLE gestellten Liefertermine sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten, so ist der Lieferant verpflichtet dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der gelieferten Menge, Bestellnummer, MHD und Chargen- oder Losnummer beizulegen.
Auf der Verpackung der gelieferten Ware sind Warenbezeichnung, Menge, MHD, Chargen- oder Losnummer in Klarschrift sowie Barcode NVE-Nr. gern GS1 Standard auszuweisen. Artikel, die unter Auszeichnung eines Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Verbrauchsdatums geliefert werden, müssen bei Lieferung eine Restlaufzeit von 75 % der gesamten Dauer der Haltbarkeit aufweisen.

5. Lieferzeit: Verzug

Gerät der Lieferant in Verzug oder erbringt er seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, stehen IHLE die gesetzlichen Ansprüche - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - zu. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
IHLE ist berechtigt Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten selbst durchzuführen.

Ist der Lieferant in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% pro Tag der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist für den Zeitraum der Überschreitung der Leistungsfrist bis zur vollständigen Erbringung der Leistung oder bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung zu berechnen.
IHLE ist berechtigt die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen und die Vertragsstrafe bei Zahlung vom Zahlbetrag abzuziehen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Eine etwa gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch der Höhe nach anzurechnen.

Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen -auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.

Ist IHLE wegen höherer Gewalt, Aufruhr, rechtmäßigen Arbeitskämpfen, unverschuldeten Betriebsstörungen und -einschränkungen und vergleichbaren Gründe ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, eine Lieferung anzunehmen oder ist die Annahme erheblich erschwert, so ist IHLE berechtigt, den Lieferungszeitpunkt in angemessener Weise zu ändern, ohne dass dies Ansprüche des Lieferanten auslöst. Gleiches gilt bei unverschuldeten rechtswidrigen Arbeitskämpfen. IHLE wird aber dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer machen.

IHLE ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nachweisen kann, dass die Lieferung wegen der durch IHLE nicht verschuldeten Verzögerung für sie nicht mehr von Interesse ist.

6. Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands „frei Haus"; im grenzüberschreitenden Verkehr DDP gemäß INCOTERMS, an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Dies gilt auch bei Übernahme der Kosten von Transport oder Transportversicherung durch IHLE.

7. Wareneingangskontrolle, Mängelrügen

Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von IHLE beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (zB äußerliche Beschaffenheit insbesondere Transportbeschädigungen, Unversehrtheit; Schädlingsbefall außen; Falsch- und Minderlieferung ).
Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt

Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist IHLE berechtigt, die gesamte Lieferung zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn Mängel durch fehlerhafte Verpackung oder durch Transportschäden verursacht wurden.

Die Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei verdeckten Mängeln ab deren Entdeckung, erfolgt. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.
Wenn der Lieferant nicht binnen drei Tagen nach Zugang der Rüge zum Mangel eine Stellungnahme abgibt, gilt der Mangel als zugestanden. IHLE ist dann berechtigt, die Ware kostenpflichtig zurückzusenden oder einen Notverkauf durchzuführen.

Der Lieferant ist verpflichtet, von jeder gelieferten Charge unmittelbar vor dem jeweiligen Abfüllen in die Transportbehälter Rückstellmuster zu entnehmen und diese bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums vorzuhalten. IHLE ist berechtigt, jederzeit Proben für Nachuntersuchungen anzufordern.

IHLE ist berechtigt, vom Lieferanten Warenproben zu verlangen und diese Warenproben durch anerkannte Sachverständige auf Kosten des Lieferanten überprüfen zu lassen, wenn nicht der Lieferant seinerseits ein Testat eines anerkannten Sachverständigen beibringt.

8. Mängelhaftung

Für die Rechte von IHLE bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn die gelieferte Ware nicht der vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Mängelrechte stehen IHLE auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu.

Entstehen im Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung Aufwendungen oder Kosten (z.B. Untersuchungs und Gutachterkosten insbesondere zur Verteidigung und Rechtsverteidigung gegen behördliche Maßnahmen oder gegen Inanspruchnahme durch Dritte, Kosten von uns durchgeführter Rückrufaktionen, Rücksende- oder Entsorgungskosten), so hat der Lieferant IHLE diese zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Lieferant stellt IHLE auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden.

9. Versicherungsschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme abzuschließen und diese während der Dauer des Vertrages, d.h. bis zum Ablauf der jeweiligen Mängelverjährung, aufrecht zu erhalten. Der Lieferant wird dies auf Verlangen IHLE gegenüber nachweisen.

10. Garantie

Soweit gesetzlich nicht zwingend anders bestimmt übernimmt der Lieferant die Garantie dafür, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand in Wissenschaft und Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien für den jeweiligen Verwendungszweck, insbesondere, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet sind. Von IHLE bestätigte Muster sind verbindlich.

11. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung seiner Leistung keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt IHLE auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer derartigen Verletzung geltend gemacht werden.

12. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche erhaltenen Informationen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln, Dritten nicht ohne die schriftliche Zustimmung IHLE zugänglich zu machen und den Schutz der überlassenen Daten durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen Der Lieferant hat sicherzustellen, dass auch Betriebsangehörige diesen Schutz beachten und dies auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb gewährleistet ist.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die IHLE aus einer Verletzung dieser Regelung entstehen.

13. Eigentumsvorbehalt

Alle Formen des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehaltes des Lieferanten sind ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von IHLE jeweils angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für alle Zahlungen, gleich ob durch den Lieferanten oder durch IHLE ist D - 86316 Friedberg.

Die Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist Augsburg.

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, soweit nicht zwingend anderes Recht Anwendung findet.

(Stand 01.01.2012)